Erbvertrag Braunschweig
Beim Erbvertrag setzt der zukünftige Erblasser durch Vertrag einen Erben ein. Der andere Vertragspartner erhält damit eine sichere Rechtsposition. Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag nämlich nicht widerrufen werden. Nur über die Regelungen des Rücktritts oder der Anfechtung kann es ausnahmsweise zu einer Aufhebung des Erbvertrages kommen.
Je nach Inhalt des Erbvertrages verpflichten sich die Vertragsparteien also bindend zu einer bestimmten Erbeinsetzung. Es kann außerdem eine dritte Person bedacht werden. Die Wirkungen des Vertrages treten aber erst mit dem Tod des Erblassers ein. Mit einem Erbvertrag erwirbt der eingesetzte Erbe deshalb erst einmal nur ein Anrecht auf das Erbe. Verbraucht der Erblasser sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten, beispielsweise für Pflege, geht folglich auch der erbvertraglich eingesetzte Erbe leer aus.
Im Erbvertrag kann neben der Erbeinsetzung überdies auch die Anordnung eines Vermächtnisses sowie der Auflage geregelt werden. All diese vertraglich getroffenen Vefügungen können ebensowenig einseitig widerrufen werden. In bestimmten Fällen bietet es sich weiterhin an, auch Pflichtteilsregelungen zu treffen. Wird z.B. ein pflichtteilsberechtigtes Kind schon zu Lebzeiten in Geld abgefunden, sollte in einem Erbvertrag gleichzeitig ein Pflichtteilsverzicht vom Kind erklärt werden.
Beachten Sie bitte hierzu die Formvorschriften: Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
Ein Praxisbeispiel: Eine betagte Witwe ohne nahe Angehörige lebt seit dem Tod ihres Mannes allein in ihrem Haus. Sie verfügt nur über eine geringe Rente und benötigt mittlerweile pflegerische Hilfe. Die Kosten für den Platz in einem Altenpflegeheim kann sie sich schließlich nicht leisten, ohne dass das Sozialamt für die Kosten mit einspringen müsste. Eine alleinstehende gute Bekannte jüngeren Alters bietet sich infolge an, ihren Haushalt zu führen und sie zu pflegen. Obgleich die Witwe ihre Bekannte nicht ausreichend entlohnen kann, könnte sie diese schon zu Lebzeiten im Haus kostenfrei mit wohnen lassen. Für den Todesfall das Haus überdies an sie vererben. Eine andere Möglichkeit wäre, der Bekannten ein Wohnrecht einzuräumen, wodurch im Erbfall außerdem weniger Steuern anfallen. Über einen Erbvertrag lässt sich dies ideal regeln.
Der Erbvertrag kann auch mit einem Ehevertrag sowie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbunden werden. Wenn Eheleute oder eingetragene Lebenspartner testieren wollen, sind die Unterschiede zwischen einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag ebenfalls von zentraler Bedeutung. Vor allem bei der eintretenden Bindung. Je nach Bedürfnislage ist durch einen spezialisierten und kompetenten Rechtsanwalt die eine oder andere Variante zu empfehlen.
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Doris Finette
Fachanwältin für Familienrecht
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