Versorgungsausgleich Braunschweig
Beim Versorgungsausgleich geht es im Rahmen des Scheidungsverfahrens um die Aufteilung der während der Ehe erzielten Rentenansprüche zwischen den Eheleuten. Ziel ist es, dass beide Eheleute am Ende mit den gleich hohen Rentenanwartschaften – bezogen auf die Ehezeit – aus der Ehe gehen. Es soll damit ein Ungleichgewicht in der Altersversorgung für denjenigen vermieden werden, der z.B. aufgrund von Betreuungsleistungen gemeinsamer Kinder in der Ehe nicht oder nicht soviel gearbeitet hat. Dabei handelt es sich um einen reinen Datenübertragungsvorgang unter den Rentenversicherungsträgern. Er wirkt sich für Sie erst aus, wenn Sie in Rente gehen.
Hierzu wird das Familiengericht von Amts wegen tätig. „Von Amts wegen“ heißt, dass das Gericht automatisch auch ohne Antrag eines Ehegatten insoweit tätig werden und den Ermittlungsgrundsatz anwenden muss. Auch deshalb wird häufig die Auffassung vertreten, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei, weil das Gericht sich insoweit ohnehin um alles eigenständig kümmere. Dies trifft allerdings nur eingeschränkt zu.
Anwalt Versorgungsausgleich Braunschweig
Der Versorgungsausgleich kann z. B. aufgrund der sogenannten „Bagatellklausel“ gemäß § 18 VersAusglG oder aufgrund von § 27 VersAusglG teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Wenn die Familiengerichte zur Berechnung des Versorgungsausgleichs Computerprogramme verwenden, gerät dabei leicht aus dem Blick, dass das VersAusglG Sollvorschriften enthält, die dem Gericht einen erheblichen Ermessenspielraum einräumen.
Das Familiengericht darf das Ergebnis des Computerprogramms nicht unkritisch übernehmen. Es hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die z.B. die Einbeziehung der unter der Bagatellgrenze liegenden Rentenanrechte in den Wertausgleich nahe legen oder umgekehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen.
Den Anwälten der Ehegatten, die z.B durch den Ausschluss eines Anrechts benachteiligt werden, kommt dabei eine wichtige Kontrollfunktion zu. Der Anwalt wird das Gericht zur Ausübung des Ermessens anhalten, ggfs. Anträge für Sie stellen und spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung die Ermessensfrage auch erörtern. Ohne anwaltliche Vertretung ist dies nicht der Fall.
Alternativ können die Eheleute selbst eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich treffen, die vor rechtskräftiger Ehescheidung notariell beurkundet und dem Gericht dann auch spätestens im Scheidungstermin vorgelegt werden muss. Sie können insbesondere den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Bestehen keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden. Ohne anwaltliche Vertretung wird in der Regel gar nicht angesprochen, ob es sinnvoller ist, eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich mit dem Ehegatten zu schließen.
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Doris Finette
Fachanwältin für Familienrecht
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