Erbauseinandersetzung / Erbengemeinschaft in Braunschweig
Die Beratung und Vertretung der Hinterbliebenen bei der Erbauseinandersetzung erfordert viel Fingerspitzengefühl und überdies Verhandlungsgeschick. Wie soll mit einem vorliegenden Testament oder Erbvertrag schließlich umgegangen werden?
Ist der Erbfall inzwischen eingetreten, sind Sie als Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet. Unter bestimmten engen Voraussetzungen ist übrigens auch der Miterbe der Erbengemeinschaft gegenüber den anderen Miterben auskunftspflichtig. Hierbei ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, das nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten) enthalten muss. Der Streit um den Nachlass beginnt spätestens hier, weil mitunter falsche Vorstellungen über den Umfang und den Wert des Nachlasses bestehen. Beispielsweise können Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers den Nachlasswert verringert haben. Entgegen noch weit verbreiteter Ansicht ist der Erblasser nicht verpflichtet, sein Vermögen für die Erben bis an sein Lebensende zu erhalten.
Die Miterben einer Erbengemeinschaft müssen trotz eventueller Streitigkeiten den Nachlass gemeinschaftlich verwalten. Diese Zwangsgemeinschaft kann schließlich vielseitige und sehr zermürbende Konfliktsituationen mit sich bringen. Auch deshalb kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auflösung der Zwangsgemeinschaft verlangen. Infolgedessen besteht sehr häufig der Wunsch einzelner Miterben, die Erbengemeinschaft gegen Erhalt eines Geldbetrages zu verlassen.
So einfach ist dies leider aber meistens nicht: Wenn der Nachlass beispielsweise auch Immobilien enthält, kann der Miterbe von den übrigen Miterben nicht einfach die Zahlung eines Geldbetrages verlangen. Eine Zahlungsklage gegen die Miterben wäre nicht die richtige Klageart. Denn einen direkten erbrechtlichen Auszahlungsanspruch eines Miterben gegen die anderen Miterben aus dem Miteigentum an einer Immobilie gibt es nicht. Nur auf freiwilliger Basis unter Zustimmung aller Miterben könnte in diesem Fall zum Beispiel eine sogenannte Abschichtungsvereinbarung getroffen werden. Der Bundesgerichtshof hat diese Möglichkeit mittlerweile ausdrücklich anerkannt.
Zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens ist die außergerichtliche Regelung über einen Erbauseinandersetzungsvertrag zufolge die beste Lösung. Dieser schafft schließlich eindeutige Fakten und bringt zudem die notwendigen Voraussetzungen für die zügige Auflösung der Erbengemeinschaft. Eine notarielle Beurkundung des Vertrages ist nur dann erforderlich, wenn es in dem Vertrag zum Beispiel um Grundstücke, Eigentumswohnungen oder GmbH- bzw. AG-Anteile geht.
Sollten sich die Miterben außergerichtlich nicht einigen, ist die Zwangsgemeinschaft nur über eine Erbteilungsklage vor Gericht letztendlich aufzulösen. Gehören Immobilien zum Nachlass, kann auch jederzeit die Zwangsversteigerung in Form der Teilungsversteigerung von jedem Miterben beantragt werden.
Auch bei der Erbauseinandersetzung beraten und vertreten wir Sie engagiert und zuverlässig!
Kontakt
Doris Finette
Fachanwältin für Familienrecht
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