Schenkungen in Braunschweig
Zuwendungen zu Lebzeiten / Vorweggenommene Erbfolge / Ausstattung
Schenkungen Braunschweig: Eltern wenden ihren Kindern oftmals bereits zu Lebzeiten gern einen größeren Geldbetrag als Startkapital zu. Beispielsweise für ein Bauvorhaben. Hierdurch kann das Vermögen schon vor dem Tod an die gewünschten Erben verteilt werden. Der Erblasser stellt schon zu Lebzeiten sicher, wer was bekommen soll. Dabei sollte mit bedacht werden, dass Schenkungen auch sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche bei den pflichtteilsberechtigten Angehörigen auslösen können.
Schenkungen bereits zu Lebzeiten
Eine Schenkung ist per Definition eine unentgeltliche Zuwendung an den Beschenkten ohne Gegenleistung. Sie kann aber vor Ablauf von zehn Jahren vom Schenkenden zurückgefordert werden, wenn dieser finanziell hilfebedürftig wird. Was das im konkreten Einzelfall bedeuten kann, ist dem Schenkenden oft gar nicht klar.
Denn ungeachtet dessen übertragen Eltern Ihren Kindern bereits zu Lebzeiten gern ihr eigenes Hausgrundstück. Haben sich die Eltern noch ein Wohnrecht an dem Hausgrundstück vorbehalten, kann es auch nach Ablauf von zehn Jahren deswegen noch zu Problemen kommen. Die mittlerweile betagten Eltern leben vielleicht inzwischen im Altenpflegeheim und der Sozialhilfeträger muss für die Heimkosten mit aufkommen. Dieser wird prüfen, ob er im Namen der Eltern die damailge Schenkung trotz Ablauf der zehn Jahre doch noch erfolgreich zurückfordern kann.
Es könnte nämlich nur eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegen. D.h. die Leistung erfolgte aufgrund des eingeräumten Wohnrechts nur zum Teil ohne Gegenleistung. Als Gegenleistung hat der Beschenkte dem Schenkenden schließlich das Wohnrecht eingeräumt.
Bei der Übertragung eines Baugrundstücks an das eigene Kind sollte genau überlegt werden, ob diese als vorweggenommene Erbfolge oder als Ausstattung vertraglich beurkundet wird. Mit der Ausstattung ist eine Art Aussteuer gemeint. Diese ist rechtlich nicht als Schenkung einzuordnen. Sie unterliegt deshalb nicht der Pflichtteilsergänzung.
Gerade in Zusammenhang mit Schenkungen stellen sich auch steuerrechtliche Fragen. Der Gesetzgeber räumt dem Schenkenden alle zehn Jahre neu einen Freibetrag für die Schenkung ein. Dieser Freibetrag sollte ausreichend genutzt werden. Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht kommt dem Verwandtschaftsgrad ohnehin eine besondere Bedeutung zu. Die Herstellung einer verwandtschaftlichen Beziehung, zum Beispiel durch Adoption, kann deshalb auch ein Instrument der Steuerersparnis bilden.
Möchten Sie Ihrer Lebensgefährtin mit Ihrem Ableben auf jeden Fall Ihre Lebensversicherung zukommen lassen? Dann können Sie z.B. einen Vertrag zugunsten Dritter schließen. Auf diese Weise fällt die Lebensversicherung erst gar nicht in den Nachlass. Die erbberechtigten Angehörigen müssen sich dann mit dem restlichen Vermögen aus dem Nachlass zufrieden geben.
Die Möglichkeiten der Zuwendungen unter Lebenden sind vielfältig. Ebenso vielfältig sind die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Lassen Sie sich deshalb kompetent und zuverlässig anwaltlich beraten!
Schenkung Braunschweig – wir sind für Sie da!
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Doris Finette
Fachanwältin für Familienrecht
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