Testament in Braunschweig
Testament | Gemeinschaftliches Testament | Berliner Testament
Ein Testament dient dazu, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge die Erben zu bestimmen und einzusetzen. Wenn Sie möchten, dass Ihr Ehegatte nach Ihrem Tod Alleinerbe wird, ist die Erstellung eines Testaments zwingend erforderlich. Dieses muss klar formuliert sein. Sie sollten sich deshalb von einem kompetenten Rechtsanwalt zumindest beraten und ihren Entwurf prüfen lassen.
Ist z.B. eine Teilungsanordnung auch so formuliert, dass es keine Auslegungsschwierigkeiten gibt? Das, was Ihnen selbst als eindeutig formuliert erscheint, stellt sich unter Umständen später für den Erben ganz anders dar. Häufig genug gibt es für den Erben nämlich Schwierigkeiten bei der Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht. Auslegungsfähige Testamente führen zu Anfechtungsbegehrlichkeiten bei den Angehörigen, die nicht mit bedacht worden sind. Sie bilden den Nährboden für erbrechtliche Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers.
Haben Sie im Übrigen auch alle Formvorschriften beachtet? Immer häufiger haben es die Nachlassgerichte mit computergeschriebenen Testamenten zu tun, die selbst mit eigenhändiger Unterschrift formungültig sind. Ein eigenhändiges Testament ist nur wirksam, wenn es handschriftlich von Anfang bis Ende verfaßt und persönlich mit Vor- und Nachnamen unterschrieben ist. Weiter soll angegeben sein, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort es niedergeschrieben wurde.
Um sicher zu gehen, dass das Testament nicht verloren geht, sollten Sie es beim Nachlassgericht hinterlegen.
Auch bei der Erstellung Ihres Testaments sind wir Ihr kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner!
Testament Braunschweig – wir sind für Sie da.
Das sog. „gemeinschaftliche Testament“ kann nur von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Grundgedanke ist, dass sich die Ehe-/Lebenspartner über den Tod hinaus gegenseitig versorgt wissen möchten. Der Vorteil eines gemeinschaftlichen Testaments ist, dass dieses nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten von dem noch lebenden Ehegatten nicht mehr widerrufen oder geändert werden kann. Es sei denn, dies ist im Testament ausdrücklich so vorgesehen. Es tritt folglich bezüglich der Erbeinsetzung und weiterer im Testament enthaltener Verfügungen, z.B. ein Vermächtnis oder eine Auflage, eine Bindungswirkung ein.
Das sog. „Berliner Testament“ ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. In diesem wird über die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung hinaus zusätzlich aufgenommen, wer schließlich nach dem Tod beider Ehegatten den Nachlass erben soll. Zumeist werden es die Kinder sein. Diese werden dann als Schlusserben bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht die Anordnung einer sog. Vor- und Nacherbschaft, um seinen Nachlass verschiedenen Personen zeitlich nacheinander zukommen zu lassen. Der Vorerbe ist nur ein Erbe auf Zeit. Der Nacherbe erwirbt bereits ein Anwartschaftsrecht. Eine solche Verfügung kann Vorteile, aber auch Nachteile mit sich bringen. Hier sollten Sie gut beraten sein.
Wurde bei der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments auch an die Pflichtteilsansprüche gedacht? In vielen Fällen empfiehlt es sich, auch eine sogenannte Pflichtteilsklausel aufzunehmen.
Testamentsvollstreckung
Im Vordergrund steht der Ausschluss der Erben von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Wir übernehmen gern im Auftrag des Erblassers die Aufgabe der Testamentsvollstreckung. Wir begleiten und beraten Sie auch bei der Aufgabenerfüllung als Testamentsvollstrecker.
Kontakt
Doris Finette
Fachanwältin für Familienrecht
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