Vermögen und Zugewinn Braunschweig
Die Verteilung des Vermögens bei verheirateten Paaren hängt vom sogenannten Güterstand ab. Durch einen Ehe-/Partnervertrag kann die Gütertrennung oder auch die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Ansonsten gilt während der Ehezeit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser ist mangels Vertrag dementsprechend häufig verbreitet.
Bei der Zugewinngemeinschaft ist im Zuge einer Scheidung das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen unter Abzug von Schulden aufzuteilen. Dabei gilt: Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen. Das Endvermögen ist das Vermögen zum taggenauen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Das Anfangsvermögen ist schließlich das Vermögen zum taggenauen Zeitpunkt der Heirat. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, ist dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig. Für die Bewertung kommt es also allein auf die Vermögensbilanz zum jeweiligen Stichtag an. Jeder Ehepartner hat auf Verlangen des anderen Ehepartners dazu ein Bestandsverzeichnis zu erstellen.
Erbschaften und Schenkungen werden als Ausnahme zum strikten Stichtagsprinzip getrennt betrachtet. Sie werden deshalb als privilegiertes Anfangsvermögen nachträglich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Seit der Reform des Zugewinns im Jahr 2009 sind die Auskunfts- und Belegansprüche erweitert worden. Bereits zum Trennungszeitpunkt kann nunmehr Auskunft über das Vermögen des Ehepartners verlangt werden. Darüber sind treuwidrige Vermögensverschiebungen während der Trennungszeit besser aufzuklären. Besteht tatsächlich die Gefahr, dass Vermögenswerte beiseite geschafft werden, ist ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu stellen, um die Erfüllung der Ausgleichspflicht zu sichern.
Welche Auswirkungen hat nun der Zugewinn auf eine im Miteigentum der Eheleute stehende Immobilie? Soll die Immobilie verkauft oder will einer der Eheleute Alleineigentümer werden? Wie geht es außerdem mit – gemeinsamen – Schulden weiter? Es ist sinnvoll, im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine endgültige Klärung zu all diesen Punkten herbeizuführen.
Sofern Schwiegereltern auch dem Schwiegerkind während der Ehe Zuwendungen gemacht haben, kann sich dazu die Frage einer Rückforderung durch die Schwiegereltern stellen, wenn die Ehe gescheitert ist. Das betrifft insbesondere die Immobilien, Zahlungen zum Erwerb eines Grundstücks, Zuschüsse zum Bau oder zur Renovierung sowie Arbeitsleistungen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Zugewinnauseinandersetzung hinsichtlich der Bewertung der Vermögensgegenstände eine sogenannte latente Steuerlast zu berücksichtigen ist, die zu einer Wertminderung führt. Ihr Anwalt muss deshalb strategische Überlegungen anstellen, ob und wann der Scheidungsantrag danach einzureichen ist.
Vermögensauseinandersetzungen sind höchst kompliziert. Das Zusammenwirken zwischen Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich ist überdies bei höheren Vermögenswerten ein häufiges Problem. Sie sollten sich bei der Klärung der vermögensrechtlichtlichen Angelegenheiten deshalb rechtzeitig anwaltlich beraten und vertreten lassen, um finanzielle Vorteile zu sichern oder finanzielle Nachteile zu verhindern.
Anwältin Doris Finette kann auch hier auf eine langjährige Berufserfahrung zurückgreifen und steht Ihnen kompetent mit Rat und Tat zur Verfügung!
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Doris Finette
Fachanwältin für Familienrecht
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